E-Rechnung Kleinunternehmer: was wirklich gilt
MĂŒssen Kleinunternehmer und Freiberufler E-Rechnungen ausstellen? Die kurze Antwort: nein, in der Regel nicht. Empfangen mĂŒssen sie E-Rechnungen aber trotzdem â seit dem 1. Januar 2025, wie jedes andere Unternehmen auch. Die EinfĂŒhrung der E-Rechnungspflicht in Deutschland betrifft damit auch Kleinunternehmer und Freiberufler, nur eben unterschiedlich, je nachdem ob es um den Empfang oder den Versand von Rechnungen geht.
E-Rechnung fĂŒr Kleinunternehmer auf einen Blick
Seit dem 1. Januar 2025 mĂŒssen alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen im B2B-Bereich zu empfangen und zu verarbeiten â unabhĂ€ngig von GröĂe, Rechtsform oder Kleinunternehmerstatus. FĂŒr den Empfang reicht praktisch ein normales E-Mail-Postfach; die eingehende ZUGFeRD- oder XRechnung-Datei muss lediglich lesbar gemacht und archiviert werden können.
Empfangspflicht seit 2025: keine Ausnahme fĂŒr Kleinunternehmer
Seit dem 1. Januar 2025 mĂŒssen alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen im B2B-Bereich zu empfangen und zu verarbeiten â unabhĂ€ngig von GröĂe, Rechtsform oder Kleinunternehmerstatus. FĂŒr den Empfang reicht praktisch ein normales E-Mail-Postfach; die eingehende ZUGFeRD- oder XRechnung-Datei muss lediglich lesbar gemacht und archiviert werden können.
Ausstellungspflicht: die Befreiung nach § 34a UStDV
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind durch das Jahressteuergesetz 2024 ausdrĂŒcklich von der Pflicht befreit, strukturierte E-Rechnungen auszustellen (§ 34a UStDV). Diese Befreiung gilt unabhĂ€ngig davon, ob der Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Wer als Kleinunternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis stellt, darf weiterhin Papierrechnungen oder einfache PDF-Rechnungen verwenden.Â
Freiwillig dĂŒrfen Kleinunternehmer trotzdem ZUGFeRD- oder XRechnungen ausstellen, etwa wenn ein GeschĂ€ftspartner das ausdrĂŒcklich wĂŒnscht.
Sonderfall: Rechnungen an Behörden
FĂŒr Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (Bund, LĂ€nder, Kommunen) gilt ein eigenes, Ă€lteres Regelwerk zur elektronischen Rechnungsstellung, das unabhĂ€ngig von den umsatzsteuerlichen B2B-Regeln besteht. Die Kleinunternehmer-Befreiung nach § 34a UStDV wirkt hier nicht: Wer Leistungen an Behörden erbringt, muss unabhĂ€ngig vom Kleinunternehmerstatus die geforderte XRechnung ausstellen.
Konkrete Details wie Wertgrenzen, Ăbermittlungsportal und Leitweg-ID unterscheiden sich je nach Bund, Land und Auftraggeber. Wer regelmĂ€Ăig an die öffentliche Hand abrechnet, sollte diese Vorgaben direkt mit der ausschreibenden Stelle klĂ€ren.
Was passiert beim Wechsel in die Regelbesteuerung?
Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, gilt ab diesem Zeitpunkt die regulĂ€re Ausstellungspflicht wie fĂŒr jedes andere Unternehmen auch â inklusive der Ăbergangsfristen bis 2027 beziehungsweise 2028, abhĂ€ngig vom Jahresumsatz.
Fazit: zwei getrennte Pflichten, ein Unterschied
FĂŒr Kleinunternehmer und Freiberufler gilt eine klare Zweiteilung: Empfangen mĂŒssen sie E-Rechnungen seit 2025 wie jedes andere Unternehmen. Ausstellen mĂŒssen sie sie in der Regel nicht â die Befreiung nach § 34a UStDV gilt unabhĂ€ngig davon, ob der Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Eine Ausnahme bilden Rechnungen an Behörden: Hier greift die Befreiung nicht, unabhĂ€ngig vom Kleinunternehmerstatus ist XRechnung Pflicht. Wer regelmĂ€Ăig strukturierte Rechnungen empfĂ€ngt, archivieren muss oder an die öffentliche Hand abrechnet, findet mit einer passenden Softwarelösung den einfachsten Weg, alle Pflichten zuverlĂ€ssig zu erfĂŒllen.
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